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Widerrufsrecht

Sofern der Vertrag mit uns über Email, Internet, Telefon, Telefax oder sonstige Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b BGB geschlossen wurde, können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerru-fen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

PG Powergolf GmbH
Einsteinstrasse 57
D-76275 Ettlingen
Telefon: 07243 / 345721
Fax: 07243 / 345791
E-Mail: info@pg-powergolf.de
Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie in etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im übrigen können sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Zusatzhinweise:

Aufgrund der Kritik der Rechtsprechung an der von uns verwendeten Mustererklärung des Bundesjustizministeriums weisen wir ergänzend auf folgendes hin:

Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 1 – 4 BGB durch uns, bei der Lieferung von Waren zudem nicht vor dem Tage ihres Eingangs bei Ihnen.
Soweit es für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt des Erhalts der Erklärung ankommt, bedeutet „Tag des Erhalts“ gemäß § 187 Abs. 1 BGB genau genommen der auf den Tag des Erhalts folgende Tag.
Stand: 13.05.2011 (PE)